613 Abs. 3 ZGB), wenn also etwas streitig bleibt. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist der Grad der Streitigkeit eines Verfahrens durchaus ein taugliches Abgrenzungskriterium zur Bestimmung der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich nach der Lehre um gerichtliche Anordnungen, die auf Gesuch eines Interessierten ohne kontradiktorisches Verfahren erlassen werden (VOCK/NATER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 6 zu Art. 1 ZPO).