5.1 Die Argumente des Berufungsklägers erscheinen nicht stichhaltig. Eine echte oder unechte Gesetzeslücke, die es zu füllen gälte, liegt nicht vor. Art. 8 Abs. 1 EG ZSJ bestimmt als Auffangtatbestand, das alles, was nicht explizit einem anderen Gericht zugewiesen ist, durch das Regionalgericht zu beurteilen ist. Anwendung finden einzig die aktuellen Gesetzesbestimmungen des Bundes und des Kantons Bern, die vom Berufungskläger angeführte Regelung im Kanton Zürich und nach der früheren bernischen Zivilprozessordnung ist nicht massgeblich. Bei der Zuweisung nach Art. 613 Abs. 3