Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten war ein Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts mangels vorangegangenen Schlichtungsversuchs. Der Berufungskläger machte insbesondere geltend, beim Zuweisungsverfahren nach Art. 613 Abs. 3 ZGB handle es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf die das summarische Verfahren anwendbar sei. Die Anwendung des Summarverfahrens sei auch sachgerecht, da es sich beim Zuweisungsverfahren um eine „causa minor“ handle. Ein vorgängiges Schlichtungsverfahren entfalle daher. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. (…) 5.