ZK 15 379, publiziert Februar 2016 Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. November 2015 Besetzung Oberrichter Studiger (Referent), Oberrichterin Pfister Hadorn und Oberrichter Josi Gerichtsschreiberin Künzi Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Rechtsanwalt X. Gesuchsteller/Berufungskläger gegen B., vertreten durch Rechtsanwalt Y. Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagte Gegenstand Erbrecht Regeste:  Art. 613 Abs. 3 ZGB  Erbrechtliche Zuweisungsverfahren nach Art. 613 Abs. 3 ZGB sind im ordentlichen Verfahren zu beurteilen; es handelt sich um streitige Verfahren, die nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstehen.