10. Somit ist die Wahrscheinlichkeit, dass die vom Ehemann geltend gemachten Forderungen im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind, als gering einzustufen, und es ist zweckmässig, entsprechend der angefochtenen Verfügung das Schlichtungsverfahren zu sistieren, so lange die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts nicht rechtskräftig ausgeschlossen ist. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.