Jedenfalls geht es hier um ein komplexes Gefüge vielschichtiger familienrechtlicher, sachenrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Beziehungen, welche nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können. Darunter fallen offensichtlich auch die vom Ehemann vor der Schlichtungsbehörde eingeklagten Forderungen. Basis dieses Gefüges ist die Ehe der Parteien, und für die Regelung der sich aus deren Auflösung für die einzelnen Bereiche ergebenden Folgen ist das Scheidungsgericht zuständig.