9. Im vorliegenden Fall verlangt der Ehemann, von seiner Ehefrau entschädigt zu werden, weil sie nach seiner Darstellung gemeinschaftliches Vermögen zu persönlichen Zwecken verwendet habe. Eine solche Forderung kann aber nicht losgelöst von der ehelichen Gemeinschaft und der Beistandspflicht behandelt werden. Diese gilt auch nach der Trennung bis zur formellen Auflösung der Ehe und kann beinhalten, dass es ein Ehegatte zulassen muss, dass der andere Ehegatte für seinen Lebensunterhalt auf gemeinschaftliches Vermögen greift.