8. Gemäss Art. 283 ZPO befindet das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden, wobei auch dieses vor dem Scheidungsgericht auszutragen ist (BGE 111 III 401). Der so normierte Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils galt schon vor dem Inkrafttreten der ZPO als Bundesrecht, auch wenn er nicht ausdrücklich im Gesetz aufgeführt war (vgl. FANKHAUSER, ZPO Kommentar Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Art. 283 N 1 und 3).