Hier geht es in diesem Zusammenhang um die Rechtsfrage, ob über Forderungen unter Ehegatten - wie die vom Ehemann geltend gemachten - in einem anderweitigen Verfahren entschieden werden kann, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist. Ist diese Frage mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu verneinen, ist die Sistierung des anderweitigen Verfahrens, hier des Schlichtungsverfahrens, bis zum Zeitpunkt, wo diesbezüglich Klarheit herrscht, zweckmässig, weil so Aufwand vermieden werden kann, welcher sich später voraussichtlich als unnütz erweisen würde.