Dagegen beschwerte sich der Ehemann mit dem Begehren um Aufhebung der Verfahrenssistierung. Er fand bei der oberen kantonalen Instanz kein Gehör. Auszug aus den Erwägungen: (…) 7. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.