Der Ehemann belangte die Ehefrau im Jahr 2015 bei der Schlichtungsbehörde D auf Zahlung von diversen Geldbeträgen. Er behauptete, die Ehefrau habe gemeinschaftliches Vermögen aus dem Betrieb für ihre persönlichen Zwecke verwendet. Die Ehefrau stellte sich auf den Standpunkt, der Ehemann müsse solche Forderungen im Scheidungsverfahren einbringen. In der Folge verfügte der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde D die Sistierung des Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zum Entscheid des Zivilgerichts C darüber, ob die vom Ehemann geltend gemachten Forderungen in ein Separatum verwiesen oder im Scheidungsverfahren behandelt werden.