O., N. 170 zu Art. 59 ZPO). 2.11 Die Vorinstanz hat - wie oben festgestellt (vgl. E. IV/2.8 hiervor) - zu Recht bezüglich der Klägerin eine Prozessvoraussetzung verneint, womit der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtig war. Beim Kläger hat die Vorinstanz festgestellt, infolge Nichteintretens auf die Klage der Klägerin fehle es bei ihm zum Vornherein an der Sachlegitimation, weshalb seine Klage durch Sachurteil abzuweisen sei. Dies ist korrekt (vgl. E. IV/2.10 hervor). Die insoweit von der Beklagten erhobene Rüge geht deshalb fehl. (...)