Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz hätte mangels wirksamer Klagebewilligung per se nicht auf die Klage eintreten dürfen, d.h. sie hätte auch betreffend die Klage des Klägers einen Nichteintretensentscheid fällen sollen. 2.10 Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (Art. 70 Abs. 1 ZPO). Ob alle und die richtigen Streitgenossen als Parteien am Verfahren beteiligt sind, ist eine Frage der Aktiv- oder Passiv-, d.h. der Sachlegitimation.