Die Berufung ist abzuweisen. Damit erübrigt es sich, die weiteren prozessualen Einwände der Beklagten betreffend die Verwirkungsfrist (p. 203 ff.) zu prüfen. 2.9 Zu beurteilen bleibt indes, wie es sich mit der Rüge der Beklagten betreffend unrichtiger Rechtsfolge verhält. Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz hätte mangels wirksamer Klagebewilligung per se nicht auf die Klage eintreten dürfen, d.h. sie hätte auch betreffend die Klage des Klägers einen Nichteintretensentscheid fällen sollen.