Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung der Beklagten 2.8 Nach dem Gesagten war die Klägerin entgegen der Auffassung der Kläger in der Berufung an der Schlichtungsverhandlung weder durch die Tochter noch den Kläger rechtsgenüglich vertreten. Die Klägerin muss als an der Schlichtungsverhandlung säumig betrachtet werden und es hätte ihr keine Klagebewilligung erteilt werden dürfen (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Da eine gültige Klagebewilligung Prozessvoraussetzung ist, trat die Vorinstanz zu Recht auf die Klage der Klägerin nicht ein (BGE 140 III 70 E. 5 S. 74; vgl. zur Klage des Klägers, sogleich E. IV/2/2.9 ff. hiernach). Die Berufung ist abzuweisen.