Beide Gesetzesbestimmungen betreffen nur die Vertretung des anderen Ehegatten für die laufenden Bedürfnisse, aber keine ausserordentlichen Rechtshandlungen wie ein Gerichtsverfahren (RUTH E. REUSSER, in: GEISER/REUSSER [Hrsg.], Erwachsenenschutz, 2012, N. 41 und N. 52 zu Art. 374 ZGB). Von einer zeitlichen Dringlichkeit, welche ausnahmsweise auch zur Vornahme ausserordentlicher Rechtshandlungen berechtigen würde, kann hier nicht die Rede sein (vgl. E. IV/2.4 hiervor). Ad: Fazit der Berufung / Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung der Beklagten 2.8