Ad: Vertretung der Ehefrau durch den Ehemann 2.7 Soweit die Kläger schliesslich zur Begründung einer Vertretung der Klägerin durch ihren Ehemann an der Schlichtungsverhandlung Art. 166 und Art. 374 Abs. 1 und 2 ZGB anrufen, sind diese Bestimmungen vorliegend nicht einschlägig. Beide Gesetzesbestimmungen betreffen nur die Vertretung des anderen Ehegatten für die laufenden Bedürfnisse, aber keine ausserordentlichen Rechtshandlungen wie ein Gerichtsverfahren (RUTH E. REUSSER, in: GEISER/REUSSER [Hrsg.], Erwachsenenschutz, 2012, N. 41 und N. 52 zu Art.