Eine spätere nachträgliche Zustimmung zur Vertretung reicht nicht aus. Hier konnte der Kläger an der Schlichtungsverhandlung noch nicht vorbehaltslos und gültig handeln. Vielmehr war zum Zeitpunkt der Verhandlung noch in der Schwebe, ob die KESB T. einer Vertretung der Klägerin durch den Kläger zustimmt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auch aufgrund des erst nachträglichen Zustimmungsentscheids der KESB T. vom 22. August 2014 eine rechtsgenügliche Vertretung der Klägerin durch den Kläger verneint. Ad: Vertretung der Ehefrau durch den Ehemann