204 Abs. 1 ZPO zu verlangen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass bei natürlichen Personen der Zweck der Schlichtung - die Herbeiführung einer Einigung und damit die Beilegung des Rechtsstreits in einem möglichst frühen Zeitpunkt - vereitelt würde, was nicht Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 204 Abs. 3 ZPO sein kann. Auch die Vertreter natürlicher Personen im Sinne von Art. 204 Abs. 2 ZPO müssen somit an der Schlichtungsverhandlung vorbehaltslos und gültig handeln können. Eine spätere nachträgliche Zustimmung zur Vertretung reicht nicht aus.