ren abschreiben (Säumnis der klagenden Partei) bzw. nach Art. 209 ff. ZPO (Säumnis der beklagten Partei) verfahren soll (Urteil des BGer 4A_530/2014 vom 17. April 2015 E. 2.4 und 2.6). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, sind keine Gründe ersichtlich, bei einer ausnahmsweise zulässigen Vertretung einer natürlichen Person nach Art. 204 Abs. 3 ZPO etwas anderes als bei einer Vertretung einer juristischen Person nach Art. 204 Abs. 1 ZPO zu verlangen.