Nachträglich genehmigte Vertretungshandlungen ohne vorgängige Bevollmächtigung gelten demgegenüber nicht als vorbehaltslose und gültige Vertretung, da ansonsten der Zweck der Schlichtungsverhandlung, eine persönliche und vorbehaltslose Aussprache unter der Parteien zu ermöglichen, vereitelt würde (BGE 140 III 70 E. 4.3 f. S. 70 ff.). Die Schlichtungsbehörde muss somit an der Schlichtungsverhandlung rasch und einfach prüfen können, ob eine juristische Person im Sinne des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO korrekt vertreten zur Verhandlung erschienen ist oder ob sie aufgrund von Säumnis das Verfah-