Sie muss insbesondere zum Vertragsabschluss ermächtigt sein. Nachträglich genehmigte Vertretungshandlungen ohne vorgängige Bevollmächtigung gelten demgegenüber nicht als vorbehaltslose und gültige Vertretung, da ansonsten der Zweck der Schlichtungsverhandlung, eine persönliche und vorbehaltslose Aussprache unter der Parteien zu ermöglichen, vereitelt würde (BGE 140 III 70 E. 4.3 f. S. 70 ff.).