Diese Erwägungen treffen indes zu und sind von der Kammer zu bestätigen. Gemäss Bundesgericht verlangt Art. 204 Abs. 1 ZPO, dass die für eine juristische Person als Partei an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreterin vorbehaltslos und gültig handeln kann. Sie muss insbesondere zum Vertragsabschluss ermächtigt sein.