Von einer zeitlichen Dringlichkeit kann hier keine Rede sein. Vielmehr hätte es den Klägern freigestanden, vor Einreichung des Schlichtungsbegehrens die nötige Zustimmung der KESB zur Vertretung einzuholen (vgl. DANIEL STECK, Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen: Vertretung durch die Ehegatten, die eingetragenen Partnerin oder den eingetragenen Partner, in: FamPra.ch, 2013, S. 947, wonach die Zustimmung bei Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 374 Abs. 3 ZGB in der Regel vorgängig zu erfolgen hat). Dies haben sie unterlassen.