Es trifft zwar zu, dass die Klägerin zur Vollmachterteilung handlungsfähig sein musste, ansonsten die Vollmacht von Anfang an ungültig ist. Ohne Weitergeltungsklausel hat die Vollmacht indes ab Eintritt der Handlungsunfähigkeit - vorliegend spätestens am 22. April 2014 - aber keine Geltung mehr. Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen der Kläger, die Vollmacht gelte trotz Erlöschungsgrund weiter, weil dringliche, im Interesse der Vertretenen liegende Akte zu Diskussion gestanden seien. Von einer zeitlichen Dringlichkeit kann hier keine Rede sein.