Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Tochter die Klägerin nicht an der Schlichtungsverhandlung vom 12. Mai 2014 vertreten hat, erweist sich deshalb als richtig. 2.4 Was die Kläger hiergegen einwenden, überzeugt demgegenüber nicht: Der klägerische Einwand, die Generalvollmacht sei erteilt worden, als die Klägerin noch handlungsfähig gewesen ist, ist angesichts obiger Ausführung (vgl. E. IV/2.2 f.) unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin zur Vollmachterteilung handlungsfähig sein musste, ansonsten die Vollmacht von Anfang an ungültig ist.