2.3 Hier steht fest, dass die Klägerin keinen Vorsorgeauftrag zugunsten ihrer Tochter errichtet hat (vgl. den Kammerentscheid der KESB T. vom 22. August 2015, E. II/2; KB 4). Zudem enthält die Generalvollmacht vom 3. September 2010 (KB 3) keine Weitergeltungsklausel im Falle des Eintritts der Handlungsfähigkeit der Klägerin. Unbestritten ist, dass die Klägerin spätestens am 22. April 2014 nicht mehr handlungsfähig war (vgl. AB 5) Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Tochter die Klägerin nicht an der Schlichtungsverhandlung vom 12. Mai 2014 vertreten hat, erweist sich deshalb als richtig.