360 Abs. 1 ZGB). Der Auftraggeber muss im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags handlungsfähig sein (vgl. HRU- BESCH/JAUSSI, a.a.O., S. 1283 mit Hinweisen). In der Lehre ist umstritten, ob Vollmachten, welche über die Urteilsunfähigkeit hinausgehen sollen (Art. 35 Abs. 1 OR) noch zulässig sind oder durch das Rechtsinstitut des Vorsorgeauftrags unzulässig geworden sind (vgl. HRUBESCH/JAUSSI, a.a.O., S. 1287 ff.). 2.3 Hier steht fest, dass die Klägerin keinen Vorsorgeauftrag zugunsten ihrer Tochter errichtet hat (vgl. den Kammerentscheid der KESB T. vom 22. August 2015, E. II/2;