Neu wurde in Art. 360 ff. ZGB der Vorsorgeauftrag eingeführt. Dieser ermöglicht der auftraggebenden Person, ihr Selbstbestimmungsrecht über den Zeitraum eines allfälligen Verlustes der Urteilsfähigkeit dahingehend zu wahren, dass sie vorgängig eine Person ihrer Wahl damit beauftragt, im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit die Sorge für sie zu übernehmen. Der Vorsorgeauftrag kann die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr kumulativ oder alternativ beinhalten (Art. 360 Abs. 1 ZGB).