35 Abs. 1 OR). Sofern der Vollmachtgeber eine Vertretung durch den Vollmachtnehmer über den Zeitpunkt des Verlustes seiner Handlungsfähigkeit hinaus wünschte, musste dies deshalb grundsätzlich ausdrücklich in der Vollmacht vermerkt werden (sog. Weitergeltungsklausel). Mit dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Erwachsenenschutzrecht und dem Institut des Vorsorgeauftrags sowie der Anpassung von Art. 35 Abs. 1 OR wurde dieser Bereich neu geregelt (vgl. dazu eingehend, HRUBESCH/JAUSSI, Instrumente der Vermögenssorge – das Verhältnis des Vorsorgeauftrages zum einfachen Auftrag und zur Vollmacht, in: AJP 2014 S. 1281 ff). Neu wurde in Art.