erloschen und eine Vertretung der Klägerin durch die Tochter an der Schlichtungsverhandlung vom 12. Mai 2014 somit nicht (mehr) gegeben. 2.2 Mit einer Vollmacht ermächtigt der handlungsfähige Vollmachtgeber seinen gewillkürten Vertreter rechtsgeschäftlich zur Vornahme von Handlungen, deren Rechtswirkungen beim Vollmachtgeber eintreten. Nach altem Recht hatte der Verlust der Handlungsfähigkeit grundsätzlich - sofern nicht das Gegenteil vereinbart war oder aus der Natur des Geschäfts gefolgert werden musste - das Erlöschen der Vollmacht zur Folge (Art. 35 Abs. 1 OR).