2.1 Die Vorinstanz liess im Entscheid die Frage des automatischen Erlöschens der Vollmacht mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers offen und stützte sich auf den Umstand, dass die Generalvollmacht vom 3. September 2010 keine Anordnung enthielt, wonach diese bei Verlust der Handlungsfähigkeit weiter gelten sollte. Die Bevollmächtigung sei deshalb spätestens ab 22. April 2014 (Arztbericht; AB 5) erloschen und eine Vertretung der Klägerin durch die Tochter an der Schlichtungsverhandlung vom 12. Mai 2014 somit nicht (mehr) gegeben.