Im Rubrum des Protokolls steht bei beiden Klägern „vertreten durch A.“. Das Protokoll ist deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten zur Beantwortung der vorliegend umstrittenen Frage nicht ergiebig. Die Kläger erachten eine Vertretung der Klägerin sowohl durch ihre Tochter (aufgrund der Generalvollmacht vom 3. September 2010 resp. Art. 35 Abs. 1 OR) als auch durch ihren Ehemann (aufgrund des Kammerentscheids der KESB T. vom 22. August 2014 resp. gestützt auf Art. 166 und Art. 374 Abs. 1 und 2 ZGB) als gegeben. Dies gilt es nachstehend zu beurteilen: 2. Würdigung der Kammer Ad: Vertretung der Klägerin durch die Tochter / Vollmacht der Tochter