Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin vor der Schlichtungsbehörde rechtsgenüglich durch ihre Tochter resp. durch den Kläger vertreten war und deshalb eine Klagebewilligung - wie sie von der Schlichtungsbehörde erlassen wurde - ausgestellt werden durfte oder ob eine Klagebewilligung mangels Vertretung der Klägerin hätte verweigert werden müssen, wie es von der Vorinstanz erkannt wurde. Im Protokoll der Schlichtungsverhandlung wurde bei der Feststellung der Anwesenheiten vermerkt, dass die Kläger durch A. „begleitet“ sind. Im Rubrum des Protokolls steht bei beiden Klägern „vertreten durch A.“.