hiervor sowie den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Unbestritten ist insbesondere, dass die Klägerin trotz physischer Anwesenheit an der Schlichtungsverhandlung vom 12. Mai 2014 infolge ihres Gesundheitszustandes (Demenz) als nicht persönlich anwesend im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO anzusehen ist (vgl. das ärztliche Zeugnis vom 22. April 2014, AB 5 sowie die zutreffenden, Ausführungen der Vorinstanz in E. C/9 des Entscheids, welche von den Parteien nicht in Abrede gestellt wurden). Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin vor der Schlichtungsbehörde rechtsgenüglich durch ihre Tochter resp.