b ZPO) das Verfahren hätte abschreiben müssen, weil bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen gilt (BGE 140 III 70 E. 5 S. 74). 1.2 Hier ist der für den Entscheid massgebliche Rahmensachverhalt unbestritten. Es kann insoweit auf die E. I/1 ff. hiervor sowie den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.