IV. Materielles 1. Rechtliche Grundlagen / Vorbemerkungen 1.1 Die Klagebewilligung stellt - abgesehen vom Spruch über die Kosten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3) - keinen anfechtbaren Entscheid dar (BGE 139 III 273 E. 2.3 S. 277 mit weiteren Hinweisen). Die beklagte Partei kann ihre Gültigkeit aber im erstinstanzlichen Verfahren bestreiten. Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO ist, wo dem Prozess überhaupt ein Schlichtungsversuch vorzugehen hat, eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen prüfen muss (BGE 139 III 273 E. 2.1 S. 275 f.;