Am 12. Mai 2014 fand die Schlichtungsverhandlung unter Anwesenheit der Kläger sowie deren Tochter statt. Die Schlichtungsbehörde erteilte den Klägern die Klagebewilligung unter dem Vorbehalt, dass die KESB T. die Vertretung von Y. durch ihren Ehemann X. nachträglich genehmigt. Mit Kammerentscheid vom 22. August 2014 stimmte die KESB T. der Vertretung von Y. durch ihren Ehemann im Schlichtungsverfahren sowie allenfalls nachfolgenden Zivilprozess gestützt auf Art. 374 Abs. 3 ZGB zu. Mit Entscheid vom 4. Mai 2015 trat das Regionalgericht auf die anschliessend von Y. erhobene Klage nicht ein. Die Vorinstanz erwog, Y. sei an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgenüglich vertreten ge-