Vorbemerkungen: Das Ehepaar X. und Y. als Vermieter liegen mit der Mieterin Z. im Streit. Mit am 21. Februar 2014 bei der Schlichtungsbehörde B. rechtshängig gemachtem Schlichtungsgesuch stellte die Tochter der Kläger verschiedene Rechtsbegehren. Dem Schlichtungsgesuch wurde eine Generalvollmacht der Tochter zur Vertretung der Eltern beigelegt. Eine Weitergeltungsklausel für den Fall des Eintritts der Handlungsunfähigkeit enthielt die Vollmacht nicht. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 22. April 2014 leidet Y. an Demenz. Ihre Urteils- und Verfügungsfähigkeit ist nicht mehr gegeben. Am 12. Mai 2014 fand die Schlichtungsverhandlung unter Anwesenheit der Kläger sowie deren Tochter statt.