Regeste:  Art. 204 Abs. 1 und 3 ZPO; Art. 206 Abs. 1 ZPO  Es sind keine Gründe ersichtlich, bei einer ausnahmsweise zulässigen Vertretung einer natürlichen Person nach Art. 204 Abs. 3 ZPO etwas anderes als bei der Vertretung einer juristischen Person nach Art. 204 Abs. 1 ZPO zu verlangen. Auch die Vertreter natürlicher Personen müssen an der Schlichtungsverhandlung «vorbehaltslos» und «gültig» handeln können. Eine spätere nachträgliche Zustimmung zur Vertretung reicht nicht aus. Redaktionelle Vorbemerkungen: Das Ehepaar X. und Y. als Vermieter liegen mit der Mieterin Z. im Streit.