oder ZÜRICH, wo seit 1991 durch nachbarliche Vereinbarung unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden kann [aus BRKE II Nr. 0112/2009 vom 19. Mai 2009]). Welches Baurecht dereinst gilt, wenn der Eigentümer des berechtigten Grundstückes tatsächlich bauen will, lässt sich nicht voraussagen. Umso weniger rechtfertigt es sich, dem belasteten Grundstück schon heute über die blosse Duldungspflicht hinausgehende Verpflichtungen aufzuerlegen.