Ohne eine solche muss von der Parallelität von Inanspruchnahme des Rechts und Duldung ausgegangen werden: Erst wenn das Grenzbaurecht beansprucht wird, wird sich auch die Pflicht aktualisieren. Bis dahin trifft den Eigentümer des berechtigten Grundstücks hingegen keine Pflicht, alles zu unterlassen, was möglicherweise inskünftig das Grenzbaurecht aus öffentlich-rechtlichen – oder anderen - Gründen verhindern oder erschweren könnte.