Im vorliegenden Fall wurde die Dienstbarkeit noch nicht beansprucht, anders als etwa eine Quelle, die genutzt, oder ein Weg, der begangen wird. Insofern kann die Ausübung der Dienstbarkeit auch nicht erschwert werden, solange die erlaubte Grenzbaute noch nicht erstellt wurde. Ob sie je errichtet wird, ist hier unsicher und unbekannt. Eine Vorwirkung der Pflicht vor Inanspruchnahme des Rechts bedürfte jedenfalls einer ausdrücklichen vertraglichen Grundlage. Ohne eine solche muss von der Parallelität von Inanspruchnahme des Rechts und Duldung ausgegangen werden: