10. Der Berufungskläger beruft sich sodann auf Art. 737 Abs. 3 ZGB. Der Belastete dürfe nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere. Grundsätzlich stellt Art. 737 ZGB keine weitere Inhaltsumschreibung für die Dienstbarkeiten dar, sondern äussert sich einzig dazu, wie der vorgegebene Inhalt einer Grunddienstbarkeit anzuwenden sei (PETITPIERRE, BSK ZGB-II, N 2 zu Art. 737 ZGB). Aus Art. 737 Abs. 3 ZGB können somit keine (weiteren) Pflichten abgeleitet werden, welche sich nicht aus dem Dienstbarkeitsrecht selber ergeben.