dienstbarkeit.ch/uebrigedienstbarkeiten/grenzbaurecht). Oder, wie es das Baurekursgericht Zürich formuliert hat (BRKE II Nr. 0112/2009 vom 19. Mai 2009 in BEZ 2010 Nr. 22 [Internet]): "… was unter Umständen beim nachfolgend Zweitbauenden (..) dazu führen kann, dass er aus diesen (..) öffentlichrechtlichen Gründen [Abstandsfrage] sein Näherbaurecht nicht wie privatrechtlich vereinbart ausschöpfen kann". Wie das Dargelegte zeigt, kann sich der Berufungskläger gestützt auf die Grenzdienstbarkeit nicht gegen den zuerst bauenden Nachbar zur Wehr setzten.