Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung und Verweis auf die einschlägige Lehre erwogen, dass zwar der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand im Kanton Bern privatrechtlich abgeändert werden kann. Somit gilt auch für den Kanton Bern: "Wer zuerst baut, präjudiziert für den Nachbarn gebäudeabstandsbedingt eine (oft unerwünschte) Abrückungspflicht, da der öffentlich-rechtliche Gebäudeabstand aus wohnhygienischen Gründen einzuhalten ist" (www. dienstbarkeit.ch/uebrigedienstbarkeiten/grenzbaurecht).