9. Positiv gewendet: Wo öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Gebäudeabstand bestehen, beeinflusst faktisch der zuerst bauende Eigentümer die Vorgaben zum Abstand des späteren Baus auf dem Nachbargrundstück. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung und Verweis auf die einschlägige Lehre erwogen, dass zwar der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand im Kanton Bern privatrechtlich abgeändert werden kann.