8. Daraus folgt allerdings nicht, dass dem belasteten Grundstück zusätzlich die Pflicht zur "vorauseilenden" Wahrung eines virtuellen Gebäudeabstandes oder zur Einhaltung eines "Bauverbotstreifens" auferlegt wird, bevor der Berechtigte baut. Das öffentliche Baurecht zieht diese Konsequenz – anders als beim Erstbau des Berechtigten – nicht automatisch nach sich: Solange keine Erstbaute besteht, stellt sich die Frage des Gebäudeabstandes aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht. Die "Abrückungspflicht" des belasteten Grundstückeigentümers müsste sich somit aus der Dienstbarkeit selber ergeben.