Ob den damaligen Parteien klar war, dass den Eigentümer von Nr. zzz [heute Nr. yyy] nach Errichtung einer Grenzbaute auf dem Grundstück xxx infolge zwingender Gebäudeabstände allenfalls eine "Abrückungspflicht" treffen würde, ist nicht bekannt. Solange Gebäudeabstände unverrückbar vorgegeben sind, hätte er dies als (erwartete oder unerwartete) Konsequenz der baurechtlichen Vorschriften jedenfalls akzeptieren müssen, sozusagen als öffentlich-rechtliche Folge einer privatrechtlichen Vereinbarung.