Zweifellos steht die Dienstbarkeit auch im Kontext der öffentlich-rechtlichen Ordnung. Das öffentliche Recht beeinflusst Bauprojekte bekannterweise massgeblich. Ob den damaligen Parteien klar war, dass den Eigentümer von Nr. zzz [heute Nr. yyy] nach Errichtung einer Grenzbaute auf dem Grundstück xxx infolge zwingender Gebäudeabstände allenfalls eine "Abrückungspflicht" treffen würde, ist nicht bekannt.